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Selbstbehalte beim Krankentransport

Selbstbehalte beim Krankentransport

Um die explodierenden Kosten im Gesundheitswesen zu reduzieren, unterliegen ab 1.7.2025 planbare Krankentransporte einem Selbstbehalt. Damit sollen strukturelle Verbesserungen erzielt und die Versorgung langfristig abgesichert werden.

Welche Transporte unterliegen einem Selbstbehalt?

Patientinnen und Patienten, die keine akute medizinische Versorgung benötigen, sondern regelmäßig planbare Krankentransporte, beispielsweise zu Therapie- oder Rehazwecken, beziehen, müssen nunmehr einen Selbstbehalt pro Beförderungsfahrt entrichten.

Bei sogenannten Krankenbeförderungen ohne sanitätsdienstliche Begleitung (etwa mit einem Taxi oder Fahrtendienst) fällt ein Selbstbehalt in Höhe der Rezeptgebühr von € 7,55 an.

Für Krankentransporte, bei denen eine sanitätsdienstliche Begleitung (z. B. bei Rollstuhlfahrern) notwendig ist, beträgt der Selbstbehalt die doppelte Rezeptgebühr und beläuft sich damit auf € 15,10.

Der Selbstbehalt wird im Nachhinein für durchgeführte Krankenbeförderungen bzw. Krankentransporte von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vorgeschrieben.

Vom neuen Selbstbehalt ausgenommen sind Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sowie bestimmte medizinisch notwendige Fahrten wie etwa zu einer Chemotherapie, Strahlentherapie oder Dialyse. Auch Kinder sind vom Selbstbehalt befreit.

Um überschießende Kosten infolge von Krankenbeförderungen auszuschließen, wurde eine Obergrenze für Transport-Selbstbehalte von maximal 28 Fahrten pro Jahr festgelegt.

Nicht betroffen von der neuen Selbstbehalt-Regelung sind zeitkritische Transporte. Dazu zählen Rettungstransporte und Notarzttransporte, bei denen eine rasche medizinische Hilfeleistung erforderlich ist. Diese bleiben auch weiterhin kostenfrei.

Stand: 26. August 2025

Bild: M.Jenkins - stock.adobe.com

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