Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH

Steuernews

Sie sind hier:

Ausgabe:

Weitere Artikel der aktuellen Ausgabe

Was muss auf Fahrausweisen für den Vorsteuerabzug ausgewiesen sein?

Was muss auf Fahrausweisen für den Vorsteuerabzug ausgewiesen sein?

Unter Fahrausweisen sind laut Umsatzsteuerrichtlinien Urkunden zu verstehen, die zur Inanspruchnahme von Personenbeförderungsleistungen berechtigen, wie z. B. Fahrscheine und Fahrkarten für Einzelfahrten, Flugscheine, Mehrfahrtenblocks, Monats- oder Jahreskarten, Kilometerbanken, Bahnkontokarten, Zuschlagskarten, Platzkarten sowie Liege- und Schlafwagenkarten. Keine Fahrausweise sind dagegen Belege, die mit der Beförderung selbst nichts zu tun haben. Dazu gehören bloße Quittungen über die Bezahlung des Kaufpreises.

Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten grundsätzlich als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt,
  • das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und
  • den Steuersatz.

Fehlt es an diesen Mindestangaben, berechtigt ein Fahrausweis nicht zum Vorsteuerabzug.

Flugscheine für Inlandsflüge, die online abgerufen bzw. erworben werden, gelten laut USt-Richtlinien des BMF dann als Rechnungen, wenn gewährleistet ist, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkonto erfolgt und systemmäßig sichergestellt ist, dass ein Doppelausdruck von Flugscheinen unterbunden ist bzw. allenfalls angeforderte Duplikate als solche gekennzeichnet werden. Auf Grundlage des ausgedruckten „Original“-Flugscheines kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden.

Bei Fahrausweisen für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr muss eine Bescheinigung darüber vorliegen, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt sowie der Steuersatz dafür.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: Tierney - stock.adobe.com

Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH - Korneuburg work Bisambergerstrasse 2100 Korneuburg Oesterreich work +43 2262 72 940 fax +43 2262 72 133 www.radike.at 48.343699 16.334645
Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH - Wien work Bisambergerstrasse 1080 Wien Oesterreich work +43 1 493 24 09 fax +43 1 493 24 09 www.radike.at 48.206500 16.349875
Atikon Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369