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Welche Neuerungen gelten seit Jahresbeginn für ausländische Arbeitskräfte?

Welche Neuerungen gelten seit Jahresbeginn für ausländische Arbeitskräfte?

Werbungskostenpauschale für Expatriates

Ausländische Fachkräfte, die für eine begrenzte Zeit nach Österreich ziehen, um hier zu arbeiten, haben oft hohe Kosten zu tragen, wie z. B. Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung. Seit Jahresbeginn können sie nun bis zu € 10.000,00 als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der Pauschalbetrag kann bereits im Zuge der Lohnverrechnung geltend gemacht werden. Übersteigen die Werbungskosten die Grenze von € 10.000,00, sollte eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden.

Wer ist laut Verordnung ein Expatriate?

Das sind Personen, die

  • im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte) für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden,
  • während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten,
  • den bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und
  • Österreich für ihre Einkünfte das Besteuerungsrecht hat.

Höhe des Werbungskostenpauschales

Das Werbungskostenpauschale beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage bzw. höchstens € 10.000,00 jährlich.

Bemessungsgrundlage sind

  • die Bruttobezüge
  • abzüglich der steuerfreien Bezüge und
  • abzüglich der sonstigen Bezüge (soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind).

Neue Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher

Für Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler, deren Zuzug im öffentlichen Interesse liegt, gibt es eine steuerliche Begünstigung. Diese soll verhindern, dass die ausländischen Einkünfte durch den Zuzug steuerlich mehrbelastet werden.

Nun wurde für Wissenschaftler und Forscher, deren Arbeit im öffentlichen Interesse liegt, eine zusätzliche steuerliche Begünstigung geschaffen.

In den ersten fünf Jahren in Österreich steht ihnen ein Freibetrag von 30 % der zum Tarif besteuerten in- und ausländischen Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit zu (d. h., dass nur 70 % dieser Einkünfte der Steuerpflicht unterliegen).

Daneben können keine weiteren pauschalen bzw. tatsächlichen Betriebsausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.

Stand: 25. Februar 2016

Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com

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