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Wie soll den betroffenen Unternehmen der durch den neuen Lockdown entgangene Umsatz ersetzt werden?
Update 23.11.2020: Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell! Der Finanzminister hat eine neue Verordnung zum Umsatzersatz erlassen.
Aktuelle Informationen finden Sie in unserem Artikel „Wie ist der erweiterte Umsatzersatz geregelt?“
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Verordnung des Finanzministers betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), welche am 6.11.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde.
Was ist der Lockdown-Umsatzersatz?
Überblick:
- Unternehmen, die im November 2020 von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) direkt betroffen sind und deren Branche in diesem Zeitraum direkt von dieser Verordnung betroffen ist, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) beantragen.
- Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der November 2020. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 % des von der Finanz zu ermittelnden Umsatzes (auf Basis des vergleichbaren Vorjahresumsatzes des November 2019), maximal € 800.000,00 und mindestens € 2.300,00. Vom Maximalbetrag sind bestimmte COVID-19-Förderungen in Abzug zu bringen. Der Fixkostenzuschuss I. muss nicht gegengerechnet werden. Lt. FAQs werden auch Zahlungen aus dem Härtefallfonds und aufgrund der Kurzarbeit nicht abgezogen.
- Einige Voraussetzungen und Ausnahmen sind zu beachten (siehe unten). Insbesondere dürfen Kündigungen von Mitarbeitern zwischen 3.11. und 30.11.2020 nicht ausgesprochen werden.
- Die Berechnung erfolgt nach Antrag via FinanzOnline (bis spätestens 15.12.2020) automatisch.
Wo gibt es Informationen?
Die COFAG hat nun auf www.umsatzersatz.at neben grundlegenden Informationen auch Details wie zum Beispiel
- die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz,
- die Förderbedingungen der COFAG und
- umfangreiche FAQs
publiziert.
In den FAQs finden sich unter anderem Antworten zu Praxisthemen wie z.B. Erweiterung des Geschäftsbetriebes bei Gastronomiebetrieben um einen Lieferservice, Beherbergung von Geschäftsreisenden in Beherbergungsbetrieben, Take Away Betriebe, landwirtschaftliche Betriebe oder Privatzimmervermietung.
Im Folgenden finden Sie ausgewählte Eckpunkte (unvollständig) aus diesen umfangreichen Informationen.
Welche Branchen sind direkt betroffen?
Diese ergeben sich auf Basis der Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV). Die genaue Abgrenzung für den Umsatzersatz erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation. Eine entsprechende Liste finden Sie hier.
Was sind die Voraussetzungen für einen Umsatzersatz?
Das Unternehmen muss im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
- Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt.
- Das Unternehmen ist im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) direkt von den verordneten Einschränkungen lt. COVID-19-SchuMaV betroffen und auch in einer Branche tätig, die von diesen Einschränkungen betroffen ist. Die Branchenabgrenzung ist auf Basis der ÖNACE-Klassifikation vorzunehmen.
- Kein festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung innerhalb der letzten drei Jahre, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000,00 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
- Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000,00 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein. Wurden die Beträge offengelegt und hinzugerechnet, sind diese bis zu einer Höhe von € 500.000,00 nicht schädlich.
- Das Unternehmen darf nicht seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG erzielen.
- In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein (außer Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000,00 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße).
Ausgenommen vom Lockdown-Umsatzersatz sind zudem
- Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum oder zum Antragszeitpunkt anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren),
- bestimmte beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors,
- Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unternehmerisch tätig sind,
- Unternehmen, die im Zeitraum vom 3.11.2020 bis zum 30.11.2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen und
- neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
Betrachtungszeitraum
Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der November 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt.
Berechnung
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 % des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung bestimmter COVID-19 Zuwendungen, die der Antragsteller eventuell erhält, den Betrag von € 800.000,00 nicht überschreiten (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die Mindesthöhe beträgt € 2.300,00 (außer wenn der beihilfenrechtliche Höchstbetrag geringer ist). Bei bestimmten Unternehmen, welche sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten gem. EU-Regelungen befunden haben, können lt. Richtlinie besondere beihilfenrechtliche Regelungen gelten.
Bei der Ermittlung des Maximalbetrags sind insbesondere folgende COVID-19 Zuwendungen zu berücksichtigen:
- Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden,
- Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie
- bestimmte Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilferahmens).
Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I sind nicht zu berücksichtigen. Auch Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und Kurzarbeitshilfen reduzieren lt. FAQs den Umsatzersatz nicht.
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem nach einer der unten angeführten Berechnungsmethoden ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der um bestimmte Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffen sind (siehe unten). 80 % dieses Betrages stellen den Lockdown-Umsatzersatz dar. Dabei sind oben genannte Höchstbeträge und die Mindesthöhe zu beachten.
Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im November 2019 wird von der Finanzverwaltung im Wesentlichen anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:
- Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz. Falls keine UVA für diesen Monat abzugeben war, die Summe der angegebenen Umsätze aus der UVA für das 4. Quartal 2019 dividiert durch drei.
- Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.
- Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw. festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung bzw. Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf.
- Die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.
Besondere Bestimmungen gelten für Antragsteller, die Umsätze wie Reiseleistungen und Umsätze mit Differenzbesteuerung (im Sinne des UStG) erzielen oder die Teil einer Organschaft sind sowie für bestimmte in § 12 Abs. 2 Z 4 der COVID-19-SchuMaV angeführte Unternehmen wie Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos.
Für Neugründungen ist eine Aliquotierung entsprechend der Richtlinie vorzunehmen.
Die Richtlinie regelt auch, welche der Berechnungsmethoden die Finanzverwaltung unter welchen Voraussetzungen anzuwenden hat.
Bei Mischunternehmen (tätig in betroffenen und nicht betroffenen Branchen), die von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV entsprechend der Richtlinie direkt betroffen sind, ist vom Antragsteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers der Prozentsatz zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze am Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse, die im November 2020 ohne die Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV gegeben wären, zu beziehen. Die Schätzung und die Schätzungsgrundlagen sind der Finanzverwaltung bei der Antragstellung bekanntzugeben. Von der Finanzverwaltung wird dieser Betrag vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Der Rest ist die Berechnungsbasis für die Berechnung (80 % unter Berücksichtigung der Höchstbeträge) des Lockdown-Umsatzersatzes.
Antragstellung
Die Antragstellung (Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG) ist von 6.11. bis 15.12.2020 via FinanzOnline möglich. Der Antragsteller kann sich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten lassen. Der Lockdown-Umsatzersatz ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen COFAG und Antragsteller – es besteht kein Rechtsanspruch.
Aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung kann die COFAG den betroffenen Antragsteller zwecks Korrektur kontaktieren. Förderwerber können unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich Korrektur der Berechnungsgrundlagen auch nach Auszahlung mit der COFAG in Kontakt treten.
Die Richtlinie regelt in beiden Fällen, wie und bis wann eine Korrektur erfolgen muss bzw. erfolgen kann.
Die Finanzverwaltung plausibilisiert die Anträge und ermittelt den Vorjahresumsatz automatisiert.
Nachträgliche Überprüfungen auf Basis der Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes sind möglich. Rückforderungsansprüche können unter anderem entstehen, wenn die Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt wurden (darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts).
Bei Förderungsmissbrauch drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Generell erfolgt bei Antragstellung ein Eintrag in die Transparenzdatenbank.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 9.11.2020, 9:00 Uhr, und können sich kurzfristig ändern. Detailliertere Informationen wie z.B. umfangreiche FAQs, die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz und die Förderbedingungen der COFAG finden Sie unter www.umsatzersatz.at. Dieser Artikel gibt nur eine unvollständige Übersicht und enthält nicht alle Bestimmungen der Förderrichtlinie bzw. der Förderbedingungen der COFAG.
Stand: 16. November 2020
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