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Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung bis zum 30.9.

Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren erledigt werden. Oft wird die Arbeitnehmerveranlagung bereits automatisch von der Finanz durchgeführt.

Der Arbeitnehmer ist aber bei bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet, eine Veranlagung durchzuführen.

Bei manchen Tatbeständen hat die Einreichung der Steuererklärungen bis zum 30. Juni zu erfolgen. In den folgenden Fällen ist eine Pflichtveranlagung für das Kalenderjahr 2019 bis zum 30. September 2020 durchzuführen, falls das Einkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, € 12.000,00 übersteigt:

Stand: 27. August 2020

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