Ausgabe:
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Ist ein Arzt-Kfz Privat- oder Betriebsvermögen?
Kfz-Aufwendungen sind bei Prüfungen der Finanz ein häufiges Thema. Für die Frage, wie Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgabe vom selbständigen Arzt steuerlich geltend gemacht werden können, ist es entscheidend, ob der Arzt-Pkw dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist. Im Folgenden finden Sie dazu die wesentlichen Bestimmungen.
Ausmaß der betrieblichen Nutzung
Ob das Kfz eines selbständigen Arztes Privat- oder Betriebsvermögen ist, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen, sonst ist es dem Privatvermögen zuzurechnen.
Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist laut Rechtsansicht der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien durch den Betriebsinhaber grundsätzlich mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein.
Kfz im Betriebsvermögen
Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Betriebsausgaben neben den laufenden Betriebskosten (Treibstoff, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen. Der Aufwand ist um einen einer allfälligen Privatnutzung entsprechenden Teil zu kürzen.
Zumindest bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kaskoversicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen usw.) ist in der Regel die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 zu berücksichtigen.
Auch die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren ist für Pkw und Kombi zu beachten, bestimmte Kleinbusse und Klein-Lkws sind nicht an die Mindestnutzungsdauer gebunden.
Wird der Pkw geleast, so sind bei einem Finanzierungsleasing anstelle der AfA in der Regel die Leasingraten als Betriebsausgaben anzusetzen. Ein allenfalls zu berechnender Aktivposten (Differenz zwischen AfA und Tilgungsanteil der Leasingrate) soll eine Umgehung der achtjährigen Mindestnutzungsdauer verhindern und ist auch bei den bei Ärzten meist angewandten Einnahmen-Ausgaben-Rechnern – im Wege der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung – zu berücksichtigen.
Kfz im Privatvermögen
Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Arztes befindet, besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder das amtliche Kilometergeld von € 0,42 je gefahrenem betrieblichen Kilometer steuerlich geltend gemacht wird. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für 30.000 km pro Kalenderjahr angesetzt werden (das heißt maximal € 12.600,00).
Stand: 25. Februar 2019
Weitere Artikel der Ausgabe Frühling 2019:
-
Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2018 von angestellten Ärzten
-
Wie können angestellte Ärzte und Ordinationsmitarbeiter schon seit Jänner 2019 den Familienbonus Plus nutzen?
-
Wie lang muss ich Belege der Ordination aufbewahren?
-
Aufklärung über Abwandern einer Spirale in den Bauchraum
-
Kulturlinks – Frühling 2019
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: