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Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung angestellter Ärzte
Bis Ende Februar mussten die Lohnzettel durch die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelt werden, weshalb bereits mit März die Arbeitnehmerveranlagung für das vergangene Jahr 2024 durchgeführt werden kann. Speziell für angestellte Ärztinnen bzw. Ärzte kann sich diese aufgrund berufsspezifischer Abzugsposten mitunter besonders lohnen.
Werbungskosten
Neben allgemeinen Werbungskosten wie dem Pendlerpauschale, Reisekosten oder der Anschaffung von digitalen Arbeitsmitteln können auch berufsspezifische Ausgaben unter dieser Position abgezogen werden. So kann die private Anschaffung von typischer ärztlicher Arbeitskleidung wie der Ärztekittel und Ärztemantel sowie deren Reinigung für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden.
Zudem sind beruflich bedingte Versicherungsbeiträge, privat getragene Aus- und Fortbildungskosten sowie privat erworbene Fachliteratur ebenfalls Werbungskosten. Abschließend gilt es zu prüfen, ob infolge einer weiteren nebenberuflichen Tätigkeit wie der Verfassung von Fachbeiträgen oder der Abhaltung von Vorträgen nicht auch ein Teil der privaten Räumlichkeiten als Arbeitszimmer steuerlich verwertet werden kann.
Kinder und Familie
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ist auch der Familienbonus Plus zu beantragen. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag in der Höhe von € 2.000,00 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,00 jährlich (bzw. € 58,33 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 572,00 (mit einem Kind), € 774,00 (mit zwei Kindern), € 1.029,00 (mit drei Kindern) bzw. € 255,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2024 monatlich € 35,00 für das erste Kind, € 52,00 für das zweite Kind und jeweils € 69,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.
Sonderausgaben
Das Einkommensteuergesetz sieht bestimmte private Ausgaben vor, die steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Hierunter fallen vor allem bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.
Außergewöhnliche Belastungen
Bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist. Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Absetzbeträge und Negativsteuer
Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (siehe „Kinder“) ist für Arbeitnehmende unter anderem der Verkehrsabsetzbetrag relevant, der bereits bei der laufenden Lohnverrechnung durch die Dienstgebenden berücksichtigt wird.
Auch für Arbeitnehmende, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden können (Negativsteuer).
Individuelle Beratung
Obwohl die Veranlagung unter bestimmten Voraussetzungen sogar automatisch erfolgt, empfiehlt sich in vielen Fällen dennoch eine individuelle Beratung, um die persönliche Steuerbelastung bestmöglich zu optimieren.
Stand: 25. Februar 2025
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