Ausgabe:
- Herbst 2026
- Sommer 2026
- Frühling 2026
- Winter 2025
- Herbst 2025
- Sommer 2025
- Frühling 2025
- Winter 2024
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Wer hat Anspruch auf die neue Teilpension?
Seit 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, die neue Teilpension in Anspruch zu nehmen. Ziel dieser ist es, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, die Arbeitszeit in reduzierter Form fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen.
Inanspruchnahme und Voraussetzungen
Anspruch auf die neue Teilpension haben dabei seit 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der nachfolgenden Pensionsarten erfüllen:
- reguläre Alterspension (Männer: 65 Jahre, Frauen nach Geburtsjahr)
- Schwerarbeitspension (ab 60 Jahren)
- Langzeitversichertenpension (ab 62 Jahren)
- Korridorpension
Der Anspruch knüpft weiters an die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % bzw. höchstens 75 % reduziert wird.
Höhe und Berechnung
Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der vorgenommenen Arbeitszeitreduktion. Der ermittelte fiktive Pensionsanspruch vor Teilpensionsantritt laut Pensionskonto wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit wie folgt zur Auszahlung gebracht:
|
Vorgenommene |
Anteil an der fiktiven |
|
mindestens 25 bis 40 % |
25 % |
|
mehr als 40 bis 60 % |
50 % |
|
mehr als 60 bis 75 % |
75 % |
Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, so werden dafür nachfolgende Abschläge berechnet:
Ablauf und Antragstellung
- Für die Teilpension bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, in welcher die Dauer sowie das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion geregelt sind.
| Pensionsart | Abschlag pro Monat | Abschlag pro Jahr |
| Korridorpension | 0,425 % | 5,1 % |
| Langzeitversicherungspension | 0,35 % | 4,2 % |
| Schwerarbeitspension | 0,15 % | 1,8 % |
- Die Antragstellung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt (PV).
- Das Pensionskonto wird für den reduzierten Anteil (je nach gewählter Arbeitszeitreduktion) geschlossen – aus diesem Teil wird die Teilpension berechnet und bezahlt. Der verbleibende Teil des Pensionskontos wird weitergeführt.
Im Zuge der neuen Teilpension wurden auch die Regelungen zur Altersteilzeit angepasst.
Stand: 24. Februar 2026
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: