Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH

Steuernews für Ärzte

Sie sind hier:

Welche Aufwendungen kann ein Primar absetzen?

Welche Aufwendungen kann ein Primar absetzen?

Ausgaben, die der Arzt steuermindernd geltend machen kann, werden beim selbständigen Arzt als Betriebsausgaben und beim angestellten Arzt als Werbungskosten bezeichnet. Darunter fallen z. B. der weiße Kittel als Arbeitskleidung, Kosten der medizinischen Geräte, Miete, Fachliteratur.

Entscheidung Bundesfinanzgericht: Aufwendungen Primar

Ein Primararzt war in einem Krankenhaus angestellt und erhielt daher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben bekam er auch Sonderklassegebühren. Im konkreten Fall handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In den Einkommensteuererklärungen machte er im Rahmen seiner selbständigen Einkünfte unter anderem Aufwendungen für Blumengeschenke, Arbeitskleidung für das nichtärztliche Personal, diverse Geräte (wie z. B. Wasserkocher, Kaffeemaschine, Scanner), MBT-Schuhe, Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern geltend.

Der Primar wollte die Klassegelder an das nichtärztliche Personal weitergeben, um Unruhe im Team zu vermeiden. Laut Aussage des Arztes stellten die Zuwendungen an das Personal den Anteil an den Sonderklassegebühren des nichtärztlichen Personals dar.

Sind solche Zuwendungen für den Primar Betriebsausgaben?

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen nicht abgezogen werden, selbst wenn die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen diese mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Blumengestecke, Elektrokleingeräte, MBT-Schuhe usw. zählen zu diesen nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Laut Bundesfinanzgericht (BFG) ist nicht der Primar der Arbeitgeber vom Abteilungspersonal, sondern das Krankenhaus. Daher kann auch kein freiwilliger Sozialaufwand vorliegen.

Für das BFG besteht zwar kein Zweifel, dass die Ausgaben mit der beruflichen Tätigkeit des Primars zusammenhängen, allerdings heben die Aufwendungen für diverse Feiern auch das gesellschaftliche Ansehen des Arztes, was die berufliche Mitveranlassung überlagert. Auch Aufwendungen für diverse Feiern und Betriebsausflüge des Stationspersonals sind daher nicht abzugsfähig.

Abzugsfähige Aufwendungen

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen Aufwendungen für Fortbildung des Abteilungspersonals und Gutscheine bis zu einer bestimmten Höhe.

Stand: 28. August 2015

Bild: kyslynskyy - Fotolia.com

Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH - Korneuburg work Bisambergerstrasse 2100 Korneuburg Oesterreich work +43 2262 72 940 fax +43 2262 72 133 www.radike.at 48.343699 16.334645
Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH - Wien work Bisambergerstrasse 1080 Wien Oesterreich work +43 1 493 24 09 fax +43 1 493 24 09 www.radike.at 48.206500 16.349875
Atikon Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369