Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH

Steuernews für Ärzte

Sie sind hier:

Ärztliche Leistungen und die Umsatzsteuer

Ärztliche Leistungen und die Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Befreiung für ärztliche Leistungen

Heilberufe sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Unter diese Befreiung fallen unter anderem die Tätigkeiten von Ärzten, Hebammen, Psychotherapeuten und Dentisten.

Fragliche Leistungen

Ob eine Heilbehandlung vorliegt, ist in manchen Fällen fraglich. Zum Beispiel bei ärztlichen Leistungen wie jenen eines Schönheitschirurgen oder Operationen zum Zwecke der Empfängnisverhütung. Bei Behandlungen dieser Art muss ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen. Grundsätzlich wird die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, dem Arzt überlassen. Erklärt der Arzt den Umsatz als steuerfreie Arztleistung, so ist das für die Finanzverwaltung bindend.

Trotz dieser klaren Aussage der Finanzverwaltung hat der Unabhängige Finanzsenat Linz im letzten Jahr gegen diese Vorgehensweise entschieden. Nach Meinung des UFS fallen auf Wunsch von Patientinnen durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche nicht unter die Befreiung. Laut UFS ist es dem Arzt in diesem Fall nicht gelungen, Nachweise vorzubringen, die auf eine medizinische Indikation der durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche hingewiesen hätten.

Gutachten fallen unter die Befreiung, wenn sie ärztliche Zeugnisse über den Gesundheitszustand eines Patienten darstellen (auch Gutachten für Versicherungen). Nicht befreit sind unter anderem Gutachten für biologische Verwandtschaftsfeststellung oder für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen.

Keine Befreiung

Keine ärztlichen Tätigkeiten sind z.B:

  • schriftstellerische Tätigkeiten
  • Vortragstätigkeit
  • Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen

Umsatzsteuersatz, Medikamentenverkauf

Grundsätzlich sind nicht steuerfreie Umsätze mit 20 % Umsatzsteuersatz in Rechnung zu stellen. Dies gilt sowohl für Schönheitsoperationen wie auch für Heilbehelfe (z.B. Kontaktlinsen). Die Ausnahme hierzu stellen Arzneimittel dar. Hier gilt der ermäßigte Steuersatz von 10 % – auch für Tierärzte.

Wird einem Patienten ein Medikament zur sofortigen Einnahme verabreicht, fällt das unter den Bereich der ärztlichen Heiltätigkeit. Im Gegensatz dazu sind die Umsätze aus einer Hausapotheke umsatzsteuerpflichtig.

Vorsteuerabzug

Wenn ein steuerpflichtiger Umsatz entstanden ist, dann sollte nicht auf den Abzug von anteiligen Vorsteuerbeträgen vergessen werden!

Stand: 11. Mai 2011

Bild: Udo Kroener - Fotolia.com

Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH - Korneuburg work Bisambergerstrasse 2100 Korneuburg Oesterreich work +43 2262 72 940 fax +43 2262 72 133 www.radike.at 48.343699 16.334645
Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH - Wien work Bisambergerstrasse 1080 Wien Oesterreich work +43 1 493 24 09 fax +43 1 493 24 09 www.radike.at 48.206500 16.349875
Atikon Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369