Ausgabe:
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Kein Austritt aus dem Wohlfahrtsfonds für Homöopathen
Homöopathie zählt als ärztliche Tätigkeit
Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt die Homöopathie als ärztliche Tätigkeit. In diesem Fall wollte ein als Homöopath tätiger Arzt aus dem Wohlfahrtsfonds austreten, da seiner Meinung nach seine Tätigkeit nicht als ärztliche Tätigkeit zu bezeichnen sei.
Laut dem VwGH ist die Homöopathie eine medizinisch-wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung. Diese erfordert gewisse Kenntnisse, die im Medizinstudium erworben werden. Das Ausüben der Homöopathie ist daher Ärzten vorbehalten. Ein Austritt ist für den Homöopathen daher nicht möglich.
Austritt aus dem Wohlfahrtsfonds
Die Behörde teilte dem Arzt mit, dass die einzige Möglichkeit, aus dem Wohlfahrtsfonds auszutreten, die wäre, auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zu verzichten. In diesem Fall müsste er die Ordination abmelden. In weiterer Folge könnte er einen Gewerbeschein als Lebens- und Sozialberater oder für eine ähnliche Tätigkeit beantragen. Als Homöopath wäre er in diesem Fall aber nicht mehr tätig.
Steuerliche Behandlung der Beiträge in und aus dem Wohlfahrtsfonds
Eingezahlte Beiträge
In den Wohlfahrtsfonds eingezahlte Beiträge sind steuerlich voll absetzbar. Das heißt, sie reduzieren die Einkommensteuerbemessungsgrundlage. Bei angestellten Ärzten werden die Wohlfahrtsfondsbeiträge meist monatlich abgezogen. Der Abzug der Fondsbeiträge erfolgt vom Bruttogehalt. Dadurch verringert sich die Lohnsteuer. Auch bei selbständigen Ärzten sind die Beiträge im Rahmen der Steuererklärung steuerlich voll absetzbar.
Erhaltene Leistungen
Grundsätzlich sind erhaltene Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds steuerpflichtig. Davon ausgenommen sind z.B:
- Notstandsunterstützungen
- Kostenerstattungsbeiträge, die aufgrund von eingebrachten Rechnungen in tatsächlicher Höhe bezahlt werden
- Wochengeld
Stand: 11. Mai 2011
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: