Ausgabe:
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Wann steht dem Arzt das große Pendlerpauschale zu?
Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in Form von Werbungskosten kann berücksichtigt werden, wenn
- die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale)
- kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist oder bei einer Behinderung (z. B. Rollstuhlfahrer) und wenn die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt (großes Pendlerpauschale).
Pendlerpauschale und Pendlereuro müssen mit dem Pendlerrechner auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen ermittelt werden: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/
Die Benützung von Massenverkehrsmitteln ist unzumutbar?
Ein Arzt an einem Landesklinikum beantragte das große Pendlerpauschale, weil sein Arbeitsende sehr flexibel war und er dadurch keine öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch nehmen konnte. Vom Finanzamt wurde das allerdings nicht anerkannt.
Stellungnahme des Standortleiters
Der ärztliche Standortleiter erwähnte in seiner Stellungnahme, dass Dienstbeginn immer um 6:45 Uhr war, das Arbeitsende hat sich aber fast täglich verändert. In einem kleinen Krankenhaus mit geringer Dienstbesetzung müssen die Dienstzeiten den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. Daher kann das laut Dienstplan vorgesehene Dienstende in ca. 90 % der Fälle nicht eingehalten werden.
Entscheidung Bundesfinanzgericht
Vom Bundesfinanzgericht (BFG) wurde das große Pendlerpauschale anerkannt, weil das tatsächliche Dienstende vom Arzt nicht vorhersehbar war. Das letzte öffentliche Verkehrsmittel fuhr um 19:10 Uhr. Der Arzt hätte bereits vor Dienstantritt vorhersehen müssen, ob er auch mit dem öffentlichen Verkehrsmittel heimfahren kann. Er konnte aber das Ende seiner Dienste nicht vorhersehen, daher war laut BFG von einer Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auszugehen.
Stand: 30. Mai 2016
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: