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Welche Ausgaben darf ein Arzt als Betriebsausgaben absetzen?

Welche Ausgaben darf ein Arzt als Betriebsausgaben absetzen?

Selbständige Ärzte, z. B. mit einer eigenen Praxis, können Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen. Stattdessen dürfen alle unselbständig tätigen Ärzte (z. B. Anstellung in einem Krankenhaus) Werbungskosten absetzen.

Was sind Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind alle überwiegend durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen. Nicht dazu gehören alle Ausgaben, die der privaten Lebensführung zugerechnet werden.

Achtung: Betriebsausgaben sind durch schriftliche Belege nachzuweisen. Daher müssen die Belege aufbewahrt werden!

Angemessenheitsprüfung

Manche betrieblichen Ausgaben sind nur bis zu einer gewissen Höhe absetzbar. Sie sind einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. Dazu gehören z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Pkw oder Antiquitäten.

Privatanteil

Zu beachten ist auch, dass bei gewissen Ausgaben ein Privatanteil abgezogen werden muss. Dies ist z. B. bei den Kosten für ein Handy der Fall – außer es wird für Privatgespräche ein anderes Mobiltelefon verwendet.

Ausgewählte Beispiele

Materialien zur Berufsausübung

Verbandsmaterialien, Arztkoffer, Medikamente, medizinische Geräte usw. dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ebenfalls absetzbar ist Fachliteratur, jedoch keine Tageszeitungen oder Wirtschaftsmagazine für das Wartezimmer.

Berufskleidung

Grundsätzlich sind Ausgaben für Bekleidung nicht absetzbar. Der typische weiße Kittel oder andere Kleidung, die eindeutig nur in der Arztpraxis verwendet wird, ist aber eine Betriebsausgabe.

Arbeitszimmer

Jedenfalls abzugsfähig sind Ausgaben für Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen, z. B. Praxis eines Zahn- oder praktischen Arztes. Das gilt aber nicht für einen Facharzt der Psychiatrie, bei dem sich der als Praxis genutzte Raum nicht wesentlich von privat genutzten Räumen unterscheidet.

Stand: 30. Mai 2016

Bild: Andy Dean - Fotolia.com

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