Ausgabe:
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Was versteht die Finanz unter Heilbehandlung?
Erbringt ein Arzt Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, so sind die Umsätze daraus von der Umsatzsteuer befreit.
In den Umsatzsteuerrichtlinien findet sich die Rechtsmeinung der Finanz, was unter Heilbehandlung zu verstehen ist. Als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin werden dort Tätigkeiten definiert, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.
Mit der letzten Wartung der Richtlinien wurde nun die Liste, was insbesondere unter Heilbehandlung zu verstehen ist, wie folgt angepasst (hervorgehoben):
- die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
- die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
- die Behandlung solcher Zustände: Die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung gehört als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit;
- die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
- die Vorbeugung von Erkrankungen (dazu gehören auch Drogenpräventivvorträge);
- die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
- die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
- die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
- die Vornahme von Leichenöffnungen;
- Anpassung von Kontaktlinsen durch Augenärzte; Anpassung von Hörgeräten durch Hals-, Nasen-, Ohrenärzte;
- die Tätigkeit der Ärzte im Rahmen bestimmter Untersuchungen entsprechend dem Strahlenschutzgesetz;
- die fachärztliche Beratung nach dem Gentechnikgesetz vor und nach Durchführung einer genetischen Analyse;
- der Einsatz eines freiberuflich tätigen Notarztes einschließlich des Bereitschaftsdienstes.
Stand: 27. Mai 2020
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: