Ausgabe:
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Wie werden die Erträge eines Arztes besteuert?
Ärzte kommen je nach Art ihrer Tätigkeit in der Regel mit unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung wie zum Beispiel:
- als niedergelassener Arzt in der Form eines Einzelunternehmers mit Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
- als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
- als angestellter Arzt in einer Krankenanstalt mit der Einkommensteuer
Die Erträge von Ärzten sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Die Einkommensteuer tritt üblicherweise in folgenden Formen auf:
- Lohnsteuer: Bei Ärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
- Veranlagte Einkommensteuer: bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Zusatzeinkünfte (z. B. Vermietungen)
- Kapitalertragsteuer: bei den meisten Zinseinkünften
- Immobilienertragsteuer: beim Verkauf einer Immobilie
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wird die Lohnsteuer vom Dienstgeber einbehalten, bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist der Gewinn zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus der Ordination
- Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden.
- Freiberufliche Vertretungsärzte, die eine Vertretungstätigkeit gemäß Ärztegesetz ausüben und unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen.
- Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte-GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Erträge der Ärzte-GmbH selbst unterliegen der Körperschaftsteuer. Für Ausschüttungen aus der GmbH an den Arzt ist zudem Kapitalertragsteuer abzuführen.
- Einkünfte aus bestimmten Neben-tätigkeiten (z. B. Fachvorträge)
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt
- Krankenanstalt hebt Sondergebühr von Klassepatient im eigenen Namen ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl an den Primararzt als auch an den Assistenzarzt. Sie sind zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen.
- Gemeinde-(Distrikts-)Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar.
Stand: 27. Mai 2021
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: