Ausgabe:
- Sommer 2026
- Frühling 2026
- Winter 2025
- Herbst 2025
- Sommer 2025
- Frühling 2025
- Winter 2024
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht – 2 Entscheidungen
a.) Sachverhalt
Der Kläger wurde vor der Operation anhand des Aufklärungsbogens über das Risiko von Nervenverletzungen, Missempfindungen sowie Bewegungsstörungen aufgeklärt. Auch könne es zu Lähmungserscheinungen kommen, wobei der behandelnde Arzt dieses Operationsrisiko in Klammer gesetzt und erläutert hat, dass es sich dabei um eine sehr, sehr unwahrscheinliche Komplikation handle.
Rechtliche Beurteilung
Der beigezogene Sachverständige beurteilte im Gutachten die Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Risikos als sehr gering, weshalb der Hinweis auf das geringe Risiko richtig war und dem behandelnden Arzt keine Verharmlosung der Risikoaufklärung vorzuwerfen war.
b.) Sachverhalt
Bei einer urologischen Operation trat an einem Gerät während der Operation ein unerwarteter Defekt auf, weshalb die Operation mangels Ersatzgerät im Krankenhaus abgebrochen werden musste.
Rechtliche Beurteilung
Nach den gutachterlichen Feststellungen ist das Auftreten eines solchen Gerätedefektes selten und es gab keine Faktoren, die auf ein besonderes Risiko dieses Geräteausfalles hingewiesen hätten.
Das Gerät entsprach den relevanten Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzstandards. Der OGH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die ärztliche Aufklärungspflicht nicht so weit geht, dass auf das Risiko eines nie ganz ausschließbaren Ausfalls eines Gerätes hingewiesen werden muss.
Stand: 26. Mai 2026
Weitere Artikel der Ausgabe Sommer 2026:
-
Sind die Kosten für einen Kuraufenthalt steuerlich abzugsfähig?
-
Wann können Infektionszulagen in Arztpraxen steuerfrei abgerechnet werden?
-
Steuerliche Behandlung von Sonderklassegebühren
-
Wann müssen niedergelassene Ärzte den ORF-Beitrag entrichten?
-
Betriebsstätte durch grenzüberschreitende zahnärztliche Behandlungsleistungen
-
Kulturlinks – Sommer 2026
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: