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Sind die Kosten für einen Kuraufenthalt steuerlich abzugsfähig?
Werden die Kosten für einen Kuraufenthalt privat getragen, so stellt sich in der Folge oftmals die Frage, ob diese im Rahmen der Veranlagung steuerlich abgezogen werden können. Kosten für einen Kuraufenthalt können für steuerliche Zwecke als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Kuraufenthalt
- in einem direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht,
- aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig erforderlich ist, und
- grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt.
Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden.
Kann eine Berücksichtigung des Kuraufenthalts als außergewöhnliche Belastung erfolgen, so können, soweit Angemessenheit vorliegt, nachfolgende Kosten abgesetzt werden:
- Aufenthaltskosten,
- Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel,
- Reisekosten zum und vom Kurort,
- bei pflege- und hilfsbedürftigen Personen die Aufwendungen für eine Begleitperson.
Im Falle einer Abzugsfähigkeit ist zu beachten, dass die Kurkosten nach ständiger Rechtsprechung um die sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen sind, da sich der Steuerpflichtige während seines Kuraufenthalts die Kosten der Verpflegung im eigenen Haushalt erspart.
Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt.
Stand: 26. Mai 2026
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