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Wann können Infektionszulagen in Arztpraxen steuerfrei abgerechnet werden?
Für Personal, welches in Arztpraxen tätig ist, besteht häufig ein erhöhtes Infektionsrisiko mit ansteckenden Krankheiten.
Sofern die lohngestaltende Vorschrift (z. B. Kollektivvertrag) dies vorsieht, kann hierfür eine monatliche Infektionszulage zur Auszahlung gebracht werden. Ob diese auch von der Steuer befreit ist, hängt von mehreren Faktoren ab.
Tätigkeit mit erhöhtem Infektionsrisiko
Anspruch auf die Auszahlung einer steuerfreien Infektionszulage besteht nur dann, wenn die Tätigkeit tatsächlich mit erhöhter Infektionsgefahr verbunden ist, z. B.:
- Kontakt mit Blut, Harn, Stuhl, Serum etc.
- Umgang mit infektiösem Material oder Proben
- Tätigkeit mit Tröpfcheninfektionsrisiko (Patientenkontakt)
- Tätigkeit in Strahlenbereichen.
Überwiegende Tätigkeit
Damit die Zulage steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden kann, ist weiters Voraussetzung, dass die infektionsgefährdete Tätigkeit mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit ausmacht. Für die Ermittlung der überwiegenden Tätigkeitsgrenze sind grundsätzlich alle von einer Person erbrachten Tätigkeiten mitzuberücksichtigen.
Sind die Voraussetzungen einer überwiegenden infektionsgefährdeten Tätigkeit nicht gegeben, stellt eine dennoch zur Auszahlung gebrachte Infektionszulage lohnsteuerpflichtiges Entgelt dar.
Aktuelle Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2024/15/0030 v. 26. 11. 2025) hat dieser bestätigt, dass eine steuerfreie Auszahlung der Infektionszulage nur dann erfolgen kann, wenn die Tätigkeit mehr als 50 % der Arbeitszeit unter infektionsgefährdeten Bedingungen erfolgt.
Im Zuge dessen hat der VwGH auch klargestellt, dass nicht jeder Patientenkontakt automatisch infektionsgefährdend ist.
Um das Risiko einer Umqualifikation im Prüfungsfall klein zu halten, sollten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber möglichst detailliert nachweisen können, welche infektionsgefährdenden Tätigkeiten von ihrem Personal in welchem zeitlichen Ausmaß ausgeübt werden (z. B. anhand von Dienstplänen, Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsaufzeichnungen).
Stand: 26. Mai 2026
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