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Wann müssen niedergelassene Ärzte den ORF-Beitrag entrichten?
Seit 1. Jänner 2024 ist in Österreich der geräteunabhängige ORF-Beitrag zu entrichten. Dieser ersetzt die GIS-Gebühr und dient der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ORF). Der ORF-Beitrag ist neben privaten Haushalten auch von Unternehmen verpflichtend zu entrichten.
Niedergelassene Ärztinnen bzw. Ärzte haben den ORF-Beitrag dann zu entrichten, wenn diese im vorangegangenen Jahr im Rahmen ihrer Betriebsstätte die Kommunalsteuer entrichtet haben.
Die Höhe des zu entrichteten ORF-Beitrags, ist von der Summe der im Vorjahr an Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne pro Gemeinde sowie von der Anzahl der Betriebsstätten abhängig.
Bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden müssen die Beiträge pro Gemeinde entrichtet werden, sodass sich dadurch Mehrfachbeiträge ergeben. Verfügt der niedergelassene Arzt in seiner Ordination über keine Dienstnehmer, so ist auch der ORF-Beitrag nicht zu entrichten.
Ordination und Wohnsitz an einer Adresse
Befinden sich sowohl die Ordination als auch der Hauptwohnsitz des Arztes an der gleichen Adresse, so ist der ORF-Beitrag nur für den betrieblichen Bereich zu entrichten.
Damit in der Folge der private Bereich von dem ORF-Beitrag ausgenommen wird, muss das befüllte Formular „Ausnahmen von der ORF-Beitragspflicht an betrieblichen Adressen“ ausgefüllt und an die ORF-Beitrags Service GmbH übermittelt werden. Die Mitteilung sowie jede Änderung, An- oder Abmeldung ist bis zum 15. April des Folgejahres an die ORF-Beitrags Service GmbH zu melden.
Vorschreibung und Bezahlung
Die Vorschreibungen des ORF-Beitrags werden im betrieblichen Bereich über das Unternehmensserviceportal zugestellt und sind im betrieblichen Bereich einmal jährlich (1 x 12 Monate) zu entrichten. Da Zahlung hat binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Vorschreibung zu erfolgen.
Stand: 26. Mai 2026
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