Ausgabe:
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Entspricht ein Medizinstudium in Deutschland einem Studium in Österreich?
Ihr Kind studiert im Ausland – in welchem Fall kann der finanzielle Mehraufwand als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden? Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat berücksichtigt.
Entscheidung UFS
In einer Entscheidung des UFS studierte die Tochter in Tübingen (Deutschland), der Vater ist deutscher Staatsbürger, lebt aber mit der restlichen Familie seit 2006 in Wien. Ein Medizinstudium ist in Wien möglich, daher sah das Finanzamt die Voraussetzung für den Abzug des Pauschbetrages nicht gegeben.
Für den UFS war aber ausschlaggebend, ob das Studium in Tübingen dem Studium in Wien entspricht. Laut dem UFS entsprechen zwar die Kernbereiche des Medizinstudiums in Deutschland jenen in Österreich, allerdings bestehen deutliche Unterschiede im Studienverlauf. In Deutschland ist die praktische Ausbildung in das Studium integriert, während in Österreich zur selbständigen Berufsausübung ein mindestens dreijähriger Turnus nach dem Studium erforderlich ist. Die Tochter befindet sich auch bereits am Ende des Studiums – aufgrund des unterschiedlichen Aufbaus ist ihr daher ein reibungsloser Studienwechsel nicht möglich.
In dieser konkreten Fallkonstellation sah der UFS das Studium in Wien nicht dem Studium in Tübingen entsprechend, daher steht dem Steuerpflichtigen der Pauschbetrag zu.
Stand: 06. November 2013
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: