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Wann muss für eine Operation Umsatzsteuer verrechnet werden?
Alle Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung ist eine sogenannte unechte Befreiung. Das bedeutet, dass Sie sich bei einem Einkauf auch keine Vorsteuer zurückholen können.
Neben Heilbehandlungen sind auch ästhetisch-plastische Leistungen mit medizinischer Indikation und Schwangerschaftsabbrüche befreit, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
Nach dem Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) liegt eine medizinische Indikation vor, wenn die Behandlung oder Operation:
- unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Patienten nach objektiven Kriterien notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Patienten abzuwenden oder
- einen anatomischen oder funktionellen Krankheitszustand beseitigt und die Gefahr oder der Krankheitszustand nicht auf eine gelindere, für die Patientin zumutbare Weise abgewendet oder beseitigt werden kann.
Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen zutreffen, wird dem Arzt überlassen. Bei jeder ästhetischen Operation und Behandlung, bei der eine medizinische Indikation vorliegt, sollte diese in den Behandlungsunterlagen genau dokumentiert werden.
Was muss ich bei steuerpflichtigen Umsätzen tun?
Wenn Sie Behandlungen durchführen, die nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, müssen Sie für die Leistung Umsatzsteuer in Rechnung stellen (in der Regel 20 %). Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Haben die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen, können die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich abgegeben werden. Bei einem Umsatz von nicht mehr als € 30.000,00 müssen Sie keine UVA abgeben, wenn Sie die Umsatzsteuer spätestens am Fälligkeitstag entrichtet haben oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Selbst wenn Sie keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen, muss (vierteljährlich) eine UVA erstellt und aufbewahrt werden.
Neben der Umsatzsteuervoranmeldung ist zusätzlich auch eine Jahreserklärung abzugeben.
Kleinunternehmerregelung
Ausnahmeregelungen gibt es, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dies ist bis zu einem Gesamtumsatz von € 30.000,00 pro Jahr möglich.
Stand: 06. November 2013
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