Ausgabe:
- Sommer 2026
- Frühling 2026
- Winter 2025
- Herbst 2025
- Sommer 2025
- Frühling 2025
- Winter 2024
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Welche Änderungen bringt das Progressionsabgeltungsgesetz 2024?
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Daraus ergeben sich folgende Tarifstufen:
| Tarifstufen 2023 in € | Tarifstufen 2024 in € | Steuersatz |
| 0,00 bis 11.693,00 | 0,00 bis 12.816,00 | 0 % |
| über 11.693,00 bis 19.134,00 | über 12.816,00 bis 20.818,00 | 20 % |
| über 19.134,00 bis 32.075,00 | über 20.818,00 bis 34.513,00 | 30 % |
| über 32.075,00 bis 62.080,00 | über 34.513,00 bis 66.612,00 | 2024: 40 %2023: 41 %* |
| über 62.080,00 bis 93.120,00 | über 66.612,00 bis 99.266,00 | 48 % |
| über 93.120,00 bis 1 Mio. | über 99.266,00 bis 1 Mio. | 50 % |
| über € 1 Mio. | über € 1 Mio. | 55 % |
| * Mischtarif | ||
Auch diverse Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen wurden erhöht.
Weiters sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen:
Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sollen befristet für die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat bis zu € 200,00 steuerfrei ausbezahlt werden können.
Der Kindermehrbetrag soll von € 550,00 auf € 700,00 erhöht werden. Auch Wochengeld soll im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein.
Die Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sollen bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sein (bisher € 1.000,00). Bei den Voraussetzungen wurde nun ergänzt, dass die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung auch vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt werden können. Zudem wurde die Altersgrenze für die betroffenen Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.
Auch die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages soll angepasst werden. Dieser soll ab 2024 für die ersten € 33.000,00 (bisher € 30.000,00) des Gewinns 15 % (maximal also € 4.950,00, statt bisher € 4.500,00) betragen.
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 27. November 2023
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: