Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH

Steuernews

Sie sind hier:

Ausgabe:

Weitere Artikel der aktuellen Ausgabe

Was soll das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringen?

Was soll das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringen?

Das Finanzministerium hat das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Im Folgenden haben wir einige wesentliche steuerliche Gesichtspunkte daraus zusammengestellt.

Die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz soll auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der §§ 35 oder 37 Bundesabgabenordnung zu betrachten sind. Dies begünstigt insbesondere Bildung und Sport.

Der Zugang zur Spendenbegünstigung soll bereits nach einjährigem Bestand möglich werden und für kleinere Einrichtungen soll statt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung künftig ein vereinfachtes Verfahren gelten. Das bestehende System der Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften soll vereinfacht werden.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen soll geschaffen werden („Freiwilligenpauschale“). Mit der Einführung des Pauschales soll eine Steuerbefreiung für ehrenamtlich Tätige verankert werden, wonach von gemeinnützigen Organisationen ausbezahlte Vergütungen bis zum im Gesetz verankerten Höchstbetrag steuerfrei sein sollen. Beim „kleinen Freiwilligenpauschale“ sind Einnahmen eines ehrenamtlich Tätigen bis zu € 30,00 pro Kalendertag, höchstens € 1.000,00 im Kalenderjahr, unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Das große Freiwilligenpauschale sieht einen täglichen Höchstbetrag von € 50,00 und jährlichen Höchstbetrag von € 3.000,00 vor.

Die bisher befristete Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll dauerhaft gelten.

In der Bundesabgabenordnung sollen die Regelungen, welche die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen für Körperschaften festlegen, die nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, modernisiert werden und mehr Rechtssicherheit bringen.

Der Gesetzesentwurf war bei Drucklegung dieses Artikels noch nicht vom Parlament beschlossen. Änderungen sind möglich. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. November 2023

Bild: Markus Mainka - stock.adobe.com

Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH - Korneuburg work Bisambergerstrasse 2100 Korneuburg Oesterreich work +43 2262 72 940 fax +43 2262 72 133 www.radike.at 48.343699 16.334645
Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH Radike, Hammerl & Partner Steuerberatung GmbH - Wien work Bisambergerstrasse 1080 Wien Oesterreich work +43 1 493 24 09 fax +43 1 493 24 09 www.radike.at 48.206500 16.349875
Atikon Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369