Steuernews


Inhalte des sogenannten Bankenpakets im Detail

Kontenregister

Es wird ein zentrales Register aller Bankkonten vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) geschaffen. Die dafür vom BMF benötigten Daten müssen die Kreditinstitute übermitteln.

Im Kontenregister werden vermerkt:

Im Kontenregister werden daher keine Kontostände bzw. Kontobewegungen ersichtlich sein. Es ist nur eine Liste mit allen Bankkonten der Steuerpflichtigen.

Wer darf Einsicht nehmen?

Die Auskünfte sind auf elektronischem Weg zu erteilen, und zwar an:

Einsichtnahme in Bankkonten

Neben dem neuen Kontenregister, in das die Behörde Einsicht nehmen darf, kann sie nun auch in die Bankkonten selbst Einsicht nehmen.

Die Abgabenbehörde muss ein Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut stellen, dann bekommt sie detaillierte Informationen zu einem Bankkonto.

Möglich ist das, wenn in einem Ermittlungsverfahren 

Was muss die Behörde beim Stellen eines Auskunftsverlangens beachten?

Das Auskunftsverlangen muss schriftlich erfolgen, vom Leiter der Abgabenbehörde unterschrieben werden und mit der Begründung im Abgabenakt dokumentiert werden. Das Auskunftsverlangen muss auch richterlich genehmigt sein. Im Abgabeverfahren ist vorab eine Genehmigung von einem Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts nötig.

Im Gesetz ist ausdrücklich vermerkt, dass bei Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen nur zulässig sind, wenn vorher ein Ergänzungsauftrag an den Steuerpflichtigen gestellt wird. Bleiben dann noch immer Zweifel an der Richtigkeit, so kann die Behörde Einsicht nehmen, wenn

Meldung von Kapitalabflüssen

Die Banken sind verpflichtet, Kapitalabflüsse ab mindestens € 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das BMF zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten.

Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Reglung, sind: 

Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto fallen unter die meldepflichtigen Kapitalabflüsse.

Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.

Meldung von Kapitalzuflüssen

Die Banken müssen Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus

Ergänzt wird diese Meldepflicht um eine anonyme Einmalzahlung mit Steuerabgeltungswirkung. Diese Möglichkeit besteht, wenn meldepflichtige Zuflüsse auf ein Konto oder Depot bei einem meldepflichtigen Kreditinstitut eingelangt sind und der Inhaber dies dem Kreditinstitut bis 31.3.2016 mitteilt. Bemessungsgrundlage ist der meldepflichtige Zufluss. Der Steuersatz beträgt 38 %.

Stand: 29. September 2015

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