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Was ändert sich beim Kfz-Sachbezug?

Was ändert sich beim Kfz-Sachbezug?

Der Bundesminister für Finanzen hat die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge geändert. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Änderungen.

Geänderte Regelungen bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

Grundsätzlich ist wie bisher ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, anzusetzen.

Kfz mit geringerem CO2-Emissionswert: Bisher war unter anderem von der oben genannten Grundregel abweichend geregelt, dass für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 g/km (Wert für das Kalenderjahr 2016) ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (inkl. USt und NoVA), maximal 720 € monatlich, anzusetzen ist. Der CO2-Emmissionwert fällt nach der bisherigen Regelung ab 2016 um jährlich 3 g: für 2017 gilt 127 g/km, für 2018 124 g/km, für 2019 121 g/km und ab 2020 118 g/km. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung maßgeblich.

Durch die neue Verordnung wurde oben angeführte Bestimmung geändert, sodass für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 141 g/km ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (inkl. USt und NoVA), maximal € 720,00 monatlich, anzusetzen ist. Der CO2-Emissionswert von 141 g/km gilt im Kalenderjahr 2020 für erstmalig nach dem 31.3.2020 zugelassene Kraftfahrzeuge und verringert sich beginnend ab 2021 bis 2025 um jährlich 3 g. Die CO2-Emissionswert-Grenze bezieht sich auf das Jahr der erstmaligen Zulassung.

Maßgeblicher CO2-Wert: Bisher war in der Verordnung geregelt, dass sich der maßgebliche CO2-Emissionswert aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder aus der EG-Typengenehmigung ergibt. Nun wurde neu verordnet, dass als maßgeblicher CO2-Emissionswert der folgende Wert laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid heranzuziehen ist:

  1. der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen (WLTP = weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge),
  2. bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen,
  3. für Krafträder der WMTC-Wert der CO2-Emissionen (WMTC = weltweit harmonisierter Emissions-Laborprüfzyklus).

Ab wann gelten obige Änderungen? Diese Änderungen gelten für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31.3.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist. Sie sind erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.3.2020 enden. Für Kraftfahrzeuge,

  1. die vor dem 1.4.2020 erstmalig zugelassen werden und
  2. für die nach dem 31.3.2020 im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid kein WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist,

kommen auch für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.3.2020 enden, weiterhin die Bestimmungen der „alten“ Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung.

Vorführkraftfahrzeuge: Bei Vorführkraftfahrzeugen sind nun die um 15 % (bisher 20 %) erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich USt und NoVA anzusetzen. Diese Änderung gilt für Vorführkraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 erstmalig zugelassen werden und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 enden.

Weitere Änderungen der neuen Verordnung betreffen die Anrechnung von Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber.

Neue Regelung zur Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads

Für die Nutzung eines arbeitgebereigenes Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km für nicht beruflich veranlasste Fahrten ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder sind die Vorschriften zur „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges“ anzuwenden.

Stand: 26. November 2019

Bild: oraziopuccio - stock.adobe.com

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