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Coronavirus: Was bringt der neue „Ausfallsbonus“?

Coronavirus: Was bringt der neue „Ausfallsbonus“?

Mit dem „Ausfallsbonus“ wurden die pandemiebedingten Unterstützungsleistungen um eine neue Maßnahme erweitert, die dazu beitragen soll, die Zahlungsfähigkeit heimischer Unternehmen trotz der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zu erhalten und Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wer kann den Ausfallsbonus beantragen?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Ausfallsbonus setzt unter anderem voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Umsätze des Unternehmens in den Betrachtungszeiträumen, für die ein Antrag gestellt wird, im Vergleich zu den jeweils entsprechenden Kalendermonaten aus dem Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020 um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
  • beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein steuerlicher Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung rechtskräftig festgestellt wurde, durch den die steuerliche Bemessungsgrundlage im betroffenen Veranlagungszeitraum um mindestens € 100.000,00 verändert wurde,
  • ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen während der letzten fünf veranlagten Jahre nur bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 100.000,00 vom Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen und Lizenzgebühren oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten ausländischen Passiveinkünften betroffen war (allerdings bestehen Ausnahmen bei rechtzeitiger Offenlegung),
  • das Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der für Steuerzwecke nicht kooperativen Länder und Gebiete genannt ist, und an diesem Sitz oder dieser Niederlassung im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend bestimmte niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erwirtschaftet wurden,
  • über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in Höhe von mehr als € 10.000,00 aufgrund eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde,
  • über das Unternehmen weder im Betrachtungszeitraum noch zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren (ausgenommen Sanierungsverfahren) anhängig war.

Keinen Ausfallsbonus erhalten unter anderem Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraumes mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen sind in begründeten Fällen auf Antrag möglich), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.

Für Unternehmen, die zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des Beihilfenrechts sind, gelten Sonderregelungen.

In welchem Ausmaß wird der Ausfallsbonus gewährt?

Im Rahmen des Ausfallsbonus können 15 % des Umsatzausfalles als Zuschuss („eigentlicher Bonus“) und weitere 15 % des Umsatzausfalles als optionaler Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 (entspricht einer maximalen Ersatzrate von 30 %) ersetzt werden.

Der eigentliche Bonus und der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 sind dabei mit jeweils € 30.000,00 pro Kalendermonat begrenzt (entspricht einer maximalen Fördersumme von € 60.000,00 pro Kalendermonat). Der eigentliche Bonus wird ab einer Mindestförderhöhe von € 100,00 ausbezahlt.

Eine weitere Deckelung kann sich im Einzelfall aber auch daraus ergeben, dass der Ausfallsbonus nur solange gewährt wird, bis der Antragsteller den beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von € 1,8 Mio. (abzüglich bestimmter anderer Unterstützungsleistungen aus dem „Befristeten Beihilferahmen“) ausgeschöpft hat.

Was gilt davon abweichend für den Betrachtungszeitraum März 2021?

Laut Ankündigung des Bundesministers für Finanzen vom 10.3.2021 soll der für den Betrachtungszeitraum März 2021 beantragbare Ausfallsbonus deutlich erhöht werden. Sofern ein Unternehmen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung eines „Ausfallsbonus“ erfüllt, wird

  • der eigentliche Bonus für diesen Betrachtungszeitraum auf 30 % (statt 15 %) des Umsatzausfalles und
  • die Obergrenze des eigentlichen Bonus auf € 50.000,00 (statt € 30.000,00) pro Unternehmen

angehoben.

Der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, der im Rahmen des Ausfallsbonus zusätzlich zum eigentlichen Bonus beantragt werden kann, bleibt hingegen unverändert bei 15 % des Umsatzausfalles mit einer Obergrenze von € 30.000,00 pro Unternehmen.

Für den Betrachtungszeitraum März 2021 ergeben sich daraus (bei Inanspruchnahme des optionalen Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000) eine maximale Förderrate von 45 % des Umsatzausfalles und ein Förderhöchstbetrag von € 80.000,00 pro Unternehmen.

Für welchen Zeitraum kann der Ausfallsbonus beantragt werden?

Der Ausfallsbonus kann für Kalendermonate im Zeitraum zwischen November 2020 und Juni 2021 gewährt werden. Weil sich die möglichen Betrachtungszeiträume des Ausfallsbonus und anderer pandemiebedingter Unterstützungsleistungen überschneiden, kann die Antragstellung für einzelne Betrachtungszeiträume allerdings nur eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich sein, um parallele Zuschüsse zu verhindern.

Nur der eigentliche Bonus (15 % des Umsatzausfalles), nicht aber der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, kann beantragt werden, wenn

  • für den jeweiligen Betrachtungszeitraum bereits ein Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt wurde (gilt auch bei Ablehnung des Antrags) oder
  • für den jeweiligen Betrachtungszeitraum bereits ein Verlustersatz beantragt wurde.

Für die Betrachtungszeiträume November 2020 oder Dezember 2020 kann zudem kein Ausfallsbonus (d.h. weder der eigentliche Bonus noch der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000) beantragt werden, wenn während des jeweiligen Betrachtungszeitraumes ein Lockdown-Umsatzersatz (für direkt betroffene Unternehmen), ein Lockdown-Umsatzersatz II. (für indirekt betroffene Unternehmen) oder eine Lockdownkompensation (für selbstständige Künstler) in Anspruch genommen wurde (außer die erhaltenen Zuschüsse werden vor der Antragstellung zurückbezahlt).

Was bedeutet „Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000“?

Der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 kann neben dem eigentlichen Bonus als Bestandteil des Ausfallsbonus beantragt werden. Dafür muss der Antragsteller neben den allgemeinen Voraussetzungen des Ausfallsbonus auch sämtliche Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie zum Fixkostenzuschuss 800.000 erfüllen. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 kann dabei nur gemeinsam mit dem eigentlichen Bonus beantragt werden.

Wird ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, muss der Antragsteller in weiterer Folge bis spätestens 31.12.2021 den vollen Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen. Die im Rahmen des Ausfallsbonus als optionaler Vorschuss ausbezahlten Beträge werden später auf den tatsächlich gewährten Fixkostenzuschuss 800.000 angerechnet. Um diese Anrechnung sicherzustellen, kann der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 nur bis zur erstmaligen Beantragung eines Fixkostenzuschusses 800.000 beantragt werden.

Wie kann der Ausfallsbonus beantragt werden?

Der Ausfallsbonus kann grundsätzlich ab dem 16. des auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (z.B. ab 16.2.2021 für Jänner 2021) und bis spätestens 15. des auf den Betrachtungszeitraumes drittfolgenden Kalendermonats (z.B. bis 15.4.2021 für Jänner 2021) elektronisch über FinanzOnline beantragt werden. Für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 ist davon abweichend eine Antragsfrist von 16.2.2021 bis spätestens 15.4.2021 vorgesehen.

Der Antragsteller kann seine Anträge entweder selbst einbringen oder von einem bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einbringen lassen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html.

Stand: 17. März 2021

Bild: Illustration

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