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Was ist neu an den FAQ zum Corona-Verlustersatz?

Was ist neu an den FAQ zum Corona-Verlustersatz?

Neben der Verlängerung des Betrachtungszeitraumes bis Dezember 2021 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zuletzt eine in mehreren Punkten überarbeitete Fassung seiner FAQ zum Verlustersatz veröffentlicht. Einige der wesentlichen Neuerungen haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst. Die vollständigen FAQ in ihrer aktuellen Fassung finden Sie unter der Internetadresse https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlustersatz.html.

  • Die FAQ stellen nun klar, dass die Beantragung der ersten Tranche des Verlustersatzes (mit Auszahlung von 70 % der Fördersumme) nicht verpflichtend ist. Stattdessen kann der gesamte Verlustersatz auch erst im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden. Antragsteller müssen also nicht zwingend bis zum 30.6.2021 die erste Tranche beantragen, um den Verlustersatz in voller Höhe erhalten zu können.
  • Ebenso wird klargestellt, dass eine zeitliche Lücke im Betrachtungszeitraum nicht nur wegen des Lockdown-Umsatzersatzes, sondern auch wegen des Lockdown-Umsatzersatzes II und der Lockdown-Kompensation („Überbrückungshilfe für selbstständige Künstlerinnen und Künstler“) gerechtfertigt sein kann.
  • Neu in die FAQ aufgenommen wurde die Anleitung zur Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts bei der Verlustermittlung. Grundsätzlich sind das 13. und 14. Gehalt durch sechs zu dividieren und mit der Anzahl der Monate, für die ein Verlustersatz beantragt wird, zu multiplizieren. Das gilt allerdings nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die ihre Betriebseinnahmen und –ausgaben nach Zufluss und Abfluss ermitteln. Diese müssen auch das 13. Und 14. Gehalt nach dem Abflussprinzip berücksichtigen.
  • Neu ist außerdem die Klarstellung, dass Abschreibungen von Forderungen des Umlaufvermögens nicht willkürlich in einen Betrachtungszeitraum verschoben und Zuschreibungen auf Forderungen des Umlaufvermögens nicht willkürlich aus den Betrachtungszeiträumen verschoben werden dürfen. Die bisherige Bilanzierungspraxis ist unter besonderer Beachtung der Bewertungsstetigkeit beizubehalten. Abschreibungen und Zuschreibungen müssen grundsätzlich durch 12 dividiert und anschließend mit der Anzahl der Monate, für die der Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.
  • Ebenso darf die Dotierung einer Rückstellung nicht willkürlich in den Betrachtungszeitraum verschoben werden, während die Auflösung einer Rückstellung nicht willkürlich aus dem Betrachtungszeitraum verschoben werden darf. Die bisherige Bilanzierungspraxis ist auch hier unter besonderer Beachtung der Bewertungsstetigkeit beizubehalten. Dotierungen und Auflösungen müssen grundsätzlich durch 12 dividiert und anschließend mit der Anzahl der Monate, für die der Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.
  • Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten, die aufgrund eines angeordneten Lockdowns vorgezogen wurden, dürfen grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den Median der letzten fünf vollen Geschäftsjahre (oder eines kürzeren Zeitraums, wenn keine fünf vollen Geschäftsjahre gegeben sind) nicht übersteigen oder bereits vor dem 16.3.2020 nachweislich für den Betrachtungszeitraum geplant waren.
  • Neu in den FAQ ist schließlich auch die Klarstellung, dass auch die vorgezogene und degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden können. Zu diesem Zweck muss die AfA des gesamten Jahres durch 12 (oder im Falle einer Halbjahres-AfA durch sechs) dividiert und mir der Anzahl der Monate, für die ein Verlustersatz beantragt wird, multipliziert werden.

Stand: 23. Juni 2021

Bild: Illustration

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