Ausgabe:
- Herbst 2024
- Sommer 2024
- Frühling 2024
- Winter 2023
- Herbst 2023
- Sommer 2023
- Frühling 2023
- Winter 2022
- Herbst 2022
- Sommer 2022
- Frühling 2022
- Winter 2021
- Herbst 2021
- Sommer 2021
- Frühling 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühling 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühling 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühling 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühling 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühling 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühling 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühling 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühling 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühling 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühling 2011
Welche Änderungen der Einkommensteuer wurden im Frühling beschlossen?
Der Gesetzgeber hat auch im Frühjahr einige Änderungen der Einkommensteuer beschlossen. Hier ein Überblick (Eckpunkte) zu jenen Änderungen, die auch Ärztinnen bzw. Ärzte betreffen können:
Beschleunigte Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen
Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird.
Vorzeitige Abschreibung
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). In Kombination mit den bestehenden Regelungen für vorzeitige Abschreibung bedeutet dies, dass für bestimmte Wohngebäude in den ersten drei Jahren der dreifache AfA-Satz angewendet werden kann. Da für Wohngebäude ein AfA-Satz von 1,5 % vorgesehen ist, beträgt das Höchstausmaß der erhöhten Jahres-AfA 4,5 %. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.
Öko-Zuschlag
Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Sonderausgabe Kirchenbeitrag
Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde von bisher € 400,00 auf € 600,00 ab 2024 erhöht.
Freigrenzen für sonstige Bezüge
Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber bestimmte sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (wie zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), wird die Lohnsteuer für diese sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels mit festen Steuersätzen gesondert berechnet.
Geregelt ist unter anderem auch, dass die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) beträgt. In 2024 ist für diese Freigrenze statt des Betrages € 2.100,00 der Betrag € 2.447,00 anzuwenden. Auch ein weiterer Grenzwert wurde angepasst. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.6.2024, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
Stand: 27. Mai 2024
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: