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Wann gründet ein Arzt eine ausländische Betriebsstätte?

Wann gründet ein Arzt eine ausländische Betriebsstätte?

Wenn jemand im Ausland tätig ist, ist in manchen Fällen nicht gleich auf den ersten Blick ersichtlich, welchem Land das Besteuerungsrecht zukommt. Das kann erst nach genauer Prüfung des tatsächlichen Sachverhalts festgestellt werden. Daher werden mittels EAS (Express Answering Service) vom Bundesministeriums für Finanzen Fragen zum internationalen Steuerrecht beantwortet.

Nicht nur Unternehmen auch Ärzte können unter Umständen, wenn sie in einem anderen Land tätig sind, eine Betriebsstätte im Ausland gründen.

Eine Betriebsstätte im Ausland führt dazu, dass dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht für die Gewinne der Betriebsstätte zukommt. Grundsätzlich ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Wenn an einem Sachverhalt zwei Staaten beteiligt sind, müssen immer die Rechtsmeinungen beider Seiten beachtet werden. Österreich hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, um zu vermeiden, dass Einkünfte in Österreich und auch im ausländischen Staat besteuert werden.

Gründet ein Arzt, der Patienten im Ausland behandelt, dort eine Betriebsstätte?

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem EAS auf eine Anfrage geantwortet, bei der unklar war, ob ein Arzt im Ausland eine Betriebsstätte gründet.

In diesem konkreten Fall handelt es sich um einen österreichischen Chirurgen, der in der Schweiz bei Bedarf Operationsräumlichkeiten eines Belegspitals sowie eine Tagesklinik-Koje für Patientenuntersuchung nutzen kann.

EAS-Antwort

Die österreichische Rechtslage sieht vor, dass erst eine Betriebsstätte gegründet wird, wenn der Arzt über die Räumlichkeiten dauerhaft verfügen kann. Dies ist in diesem Fall nicht gegeben, da er die Räumlichkeiten nur fallweise nutzt.

In der EAS-Auskunft heißt es aber weiter, dass dem ausländischen Staat nicht entgegengetreten werden kann, wenn er die laufende Nutzung von Operationssälen auch dann als ausreichende eigene Verfügungsmacht des Chirurgen ansieht, wenn diese Räumlichkeiten auch von anderen Chirurgen genutzt werden und die erforderliche Dauerhaftigkeit durch sich stets wiederholende Nutzungen als gegeben gewertet wird.

Abschließend geht das BMF davon aus, dass die tatsächliche Beurteilung, ob der Arzt in der Schweiz eine Betriebsstätte hat oder nicht, vom Vorliegen einer dokumentierbaren Auslegungs- und Sachverhaltsbeurteilungsharmonie in beiden Ländern abhängen wird (Besteuerungsnachweis in der Schweiz).

Stand: 06. August 2013

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